Donnerstag, 26. Februar 2009 14:32
Es vergeht kaum ein Jahr, in dem sich die Bürger nicht auf neue Gesetze einstellen müssen. So manche Neuregelung hat einen direkten Bezug zu den Investitionen in geschlossene Fonds. In diesem Jahr betrifft dies nicht nur die viel diskutierte Abgeltungssteuer, sondern auch die Reform der Erbschaftsteuer, die eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten und die an bestimmte Voraussetzungen gekoppelte Verschonung des Vermögens bezweckt. Eines jedenfalls haben Abgeltungssteuer und die neuformierte Erbschaftsteuer gemeinsam: Sie machen die Beteiligung an geschlossenen Schiffsfonds um ein Vielfaches interessanter als sie es ohnehin schon sind. Mit diesem Schreiben wollen wir Ihnen darlegen, warum sich die neue Fassung der Erbschaftsteuer positiv auf die Schiffsbeteiligungen auswirken.
I. Freibeträge
Zunächst einmal ist die Anhebung der persönlichen Freibeträge erfreulich. Ehegatten haben ab sofort einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000 (bisher 307.000), Kinder liegen neuerdings bei EUR 400.000 (statt bisher 205.000) und sogar die lieben Enkel profitieren: Ihr Freibetrag ist von bisher EUR 51.200 auf 200.000 angehoben worden. Das entspricht einem Plus von sage und schreibe 291 Prozent.
II. Das Betriebsvermögen und dessen Neubewertung
Zu unterscheiden sind grundsätzlich Verwaltungs- und Betriebsvermögen. Zum Verwaltungsvermögen zählen die Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücke, Anteile am Kapitalvermögen (unter 25 Prozent) sowie Wertpapiere und vergleichbare Forderungen. Ausdrücklich nicht zum Verwaltungsvermögen zählen die Schiffsbeteiligungen, die ergo unter das Betriebsvermögen zu subsumieren sind. Hinsichtlich der Bewertung des Betriebsvermögens hat sich vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Reform eine gravierende Änderung ergeben: Fortan erfolgt diese nicht mehr auf der Grundlage der Steuerbilanzwerte, maßgeblich ist der gemeine Wert. Dieser wird im so genannten Vergleichswertverfahren ermittelt, das heißt aus Verkäufen unter fremden Dritten, die nicht länger als ein Jahr zurück liegen. Gibt es keine zeitnahen Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer vergleichbaren anerkannten Methode zu schätzen.
III. Verschonungsregeln
Eine wichtige Motivation der Erbschaftsteuerreform war die Verschonung des Vermögens beziehungsweise von Teilen des Vermögens (“begünstigtes Betriebsvermögen”). Wir müssen diesbezüglich in Zukunft zwischen der Regelverschonung und der Verschonungsoption unterscheiden.
1. Regelverschonung
85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens (wie beispielsweise eine Schiffsbeteiligung) bleiben von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass der Erbe dieses sieben Jahre hält. Beim nicht begünstigten Teil des Betriebsvermögens – in diesem Fall die restlichen 15 Prozent – kommt zusätzlich der Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000 zur Anwendung. Sollte der 15-prozentige Anteil diese 150.000 Euro überschreiten, reduziert sich der Abzugsbetrag um fünfzig Prozent dieses Wertes. Zu beachten ist, dass es bei Nichteinhaltung der Haltefrist zu einer Nachversteuerung kommt. Der Verschonungsabschlag fällt zeitanteilig, der Abzugsbetrag vollständig weg. Der Abzugsbetrag wird innerhalb von zehn Jahren lediglich einmal gewährt. Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:
- Der Wert der zu übertragenden Schiffsbeteiligung beträgt EUR 1.000.000. Der nicht begünstigte Teil, also 15 Prozent davon, liegt bei 150000 EUR. Hier kommt der Abzugsbetrag voll zum Tragen, der Wert des steuerpflichtigen Betriebsvermögens ist 0, dem Erben steht die volle Million zu. Zum Vergleich: Wäre in diesem Fall ein Kapitalvermögen in Höhe von EUR 1.000.000 vererbt worden, läge der Nettozufluss nur bei 810.000 Euro.
- Dieses Mal beträgt der Wert der zu übertragenden Schiffsbeteiligung EUR 3.000.000. 2.550.000 Euro (85 Prozent) sind steuerfrei Der den Abschlag übersteigende Betrag liegt bei 300.000 Euro. Fünfzig Prozent davon sind genau 150.000 Euro, so dass der Abzugsbetrag voll ausgeschöpft wird. Es bleibt bei einem steuerpflichtigen Betriebsvermögen in Höhe von 450.000 Euro. Der Nettozufluss (Steuer = 67.500) liegt letztlich bei EUR 2932.500. Auch hier der Vergleich zum Kapitalvermögen in gleicher Höhe: Hier beträgt der Nettozufluss “nur” 2.430.000 Euro (Steuer = 570.000).
(Die Beispiele gelten für den Fall der Steuerklasse I und dafür, dass der persönliche Freibetrag bereits ausgeschöpft ist).
2. Verschonungsoption
Gänzlich von der Besteuerung befreit sind Erben, die das Betriebsvermögen mindestens zehn Jahre lang halten. Daher wird hier auch von der “hundertprozentigen Verschonungsoption” gesprochen.
IV. Nachversteuerung und Lohnsummenklausel
In beiden Fällen gilt, dass von der Nachversteuerung abgesehen wird, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird (Reinvestitionsklausel). Grundsätzlich hängt die Besteuerung auch von der Lohnsummenklausel ab. Das bedeutet, dass im Falle der Regelverschonung die Lohnsumme nach sieben Jahren nicht geringer als 650 Prozent, im Falle der Verschonungsoption nicht geringer als 1.000 Prozent der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt sein darf. Für diese Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor Erwerb maßgeblich. Allerdings greift die Lohnsummenklausel bei einer Schiffsbeteiligung nicht: Sie ist vor dem Hintergrund einer Unternehmensfortführung zu sehen und findet daher dann keine Anwendung, wenn die Lohnsumme zum Ausgangszeitpunkt 0 ist beziehungsweise der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.
V. Eintrag in das Handelsregister
Eminent wichtig ist der Hinweis, dass für die Inanspruchnahme der Anleger Direktkommanditist sein muss. Infolgedessen ist die entsprechende Eintragung in das Handelsregister unumgänglich. Und: Die Neuregelungen für Betriebsvermögen sind für offene Fälle der Erbschaft ab dem 31. Dezember 2006 möglich (ausgenommen sind die Neuregelungen bezüglich der persönlichen Freibeträge).
VI. Fazit
Schiffsfonds können insgesamt als letztes Modell für Steuereinsparungen herangezogen werden. Dafür sprechen neben der ohnehin günstigen Tonnagebesteuerung nun auch erbschaftsteuerrechtliche Aspekte. Und von der Abgeltungssteuer sind Schiffsfonds ohnehin nicht betroffen. Dank der wieder anziehenden Märkte lohnt es sich für einen Anleger, wieder vermehrt “in Schiffen” zu denken.
Mit freundlichen Grüßen